Die Satzung
PräambelDie Stiftung ist entstanden aus der Zusammenlegung der Evangelischen Stiftungen Bethanien und Wichernhaus, sowie den Zustiftungen der beiden Diakoniewerke Martinstift e.V. und Salem e.V..
Die Diakonissenanstalt Bethanien in Görlitz wurde im Jahre 1867 gegründet. Durch allerhöchste Verordnung vom 30.06.1873 wurden ihr die Rechte einer juristischen Person verliehen. Durch Ministerialerlass vom 20.04.1900 wurde sie als milde Stiftung anerkannt.
Die Stiftung Bethanien betrieb durch die Tätigkeit der Diakonie auf dem Boden der evangelischen Landeskirche Arbeit an Armen und Kranken und erziehungsbedürftigen (ggf. auch pflegebedürftigen) Kindern ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit oder Religionszugehörigkeit. Die Arbeit sollte vornehmlich im Bereich der Stadt Görlitz erfolgen, konnte aber bei Bedarf auch darüber hinaus ausgedehnt werden.
Die Evangelische Stiftung Wichernhaus in Görlitz wurde am 05.01.1869 als milde Stiftung gegründet. Durch die Allerhöchste Verordnung vom 23.06.1869 wurden ihr die Rechte einer juristischen Person verliehen.
Die Stiftung Wichernhaus betrieb durch die Tätigkeit der Diakonie auf dem Boden der evangelischen Landeskirche Arbeit an bedürftigen alten und erwerbsunfähigen Personen ohne Rücksicht auf deren Religionszugehörigkeit. Die Arbeit sollte vornehmlich im Bereich der Stadt Görlitz erfolgen, konnte aber bei Bedarf auch darüber hinaus ausgedehnt werden.
Der Verein Diakoniewerk Martinstift e. V. erlangte Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Görlitz am 27.06.1991 unter der laufenden Nummer 239. Der Verein Diakoniewerk Martinstift e. V. verstand sich als Rechtsnachfolger des am 04.03.1878 gegründeten Vereins zur Begründung einer Bildungsanstalt und des am 29.07.1889 daraus hervorgegangenen Vereins Martinstift, der sich auf Druck des nationalsozialistischen Staates am 20.02.1941 auflösen musste. Der Verein Diakoniewerk Martinstift e. V. hatte sich dem ganzheitlichen stationären und ambulanten Dienst an alten, behinderten und hilfsbedürftigen Menschen im Sinne diakonischen Handelns in Ausübung christlicher Nächstenliebe zur Aufgabe gemacht.
Der Verein Diakoniewerk Salem e. V. erlangte Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Görlitz am 08. 01. 1996 unter der laufenden Nummer 472.
Der Verein Diakoniewerk Salem e. V. leistete mit der Diakonischen Schwestern- und Brüderschaft und der übrigen Mitarbeiterschaft diakonische Arbeit durch die Unterhaltung stationärer und ambulanter Dienste in der Alten- und Behindertenhilfe und in der Kinder- und Jugendhilfe, sowie Pflege gottesdienstlichen Lebens und kirchlicher Veranstaltungen im Werk und der Kirchengemeinden.
Der Verein Diakoniewerk Salem e. V. war in besonderer Weise der Mutterhaus Diakonie Kaiserswerther Prägung verbunden. Die Suche nach Glaubens-, Lebens- und Arbeitsgemeinschaft aller mit dem Haus verbundenen Menschen, in jeweils eigener Prägung gehörte zu den vordringlichen Aufgaben des Vereins. Das geistliche Leben des Vereins war in einem Statut geregelt.
Die Sorge um den hilfesuchenden und notleidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Die christliche Gemeinde bringt damit zum Ausdruck, dass hier ganzheitlich Dienst im Namen Jesu Christi geschieht, der Leib und Seele, Heilung und Heil der Menschen umschließt.
Die Stiftung Diakonie Görlitz versteht sich als Teil des kirchlichen und diakonischen Handelns der Evangelischen Kirche in der Tradition ihrer Rechtsvorgänger. Sie hat Anteil am Auftrag der Kirche, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Sie ist bestrebt, den Geist des Evangeliums in allen ihren Häusern und Einrichtungen lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit für Menschen auszuüben, die der besonderen Förderung, Hilfe, Pflege und Begleitung bedürfen.
§ 1 Name. Rechtsform und Sitz der Stiftung Diakonie Görlitz
(1) Die Stiftung trägt den Namen Stiftung Diakonie Görlitz.
(2) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts kraft Anerkennung durch die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz und kraft der durch den Freistaat Sachsen erteilten Genehmigung.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Görlitz.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" AO.
Sie fördert die Wohlfahrtspflege, die öffentliche Gesundheitspflege und die Erziehungshilfe.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Stiftung führt die bisher von den Evangelischen Stiftungen Bethanien und Wichernhaus sowie den Diakoniewerken Martinstift e. V. und Salem e. V. wahrgenommenen diakonischen und missionarischen Aufgaben fort.
(3) Die Stiftung betreibt in diesem Sinne ambulante, teilstationäre und stationäre Ein-richtungen der Altenhilfe, Krankenhilfe, Behindertenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Gefährdetenhilfe, therapeutische Praxen sowie Essen auf Rädern für Bedürftige.
Zu ihren Aufgaben gehört außerdem die Entwicklung und Betreibung weiterer sozialer Hilfs- und Beratungsangebote, therapeutischer und sozialpädagogischer Aktivitäten für derart bedürftige Menschen.
Insbesondere soweit der Stiftung Vermögen zu der Entwicklung und Betreibung eines bestimmten sozialen Hilfs- und Beratungsangebotes im Sinne der §§ 53 und 66 AO zugewandt wird, ist dieses Aufgabe der Stiftung jedenfalls in den Grenzen der durch diese Vermögensausstattung geschaffenen Möglichkeiten.
(4) Zur Erfüllung ihrer Zwecke kann die Stiftung
- auch ihrerseits Gesellschaften, Stiftungen oder Einrichtungen gründen.
- weitere stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste aufnehmen. Sie kann sich auch an diakonischen und missionarische Aktivitäten und Arbeitszweigen mit gleicher Zielrichtung beteiligen, solche Unternehmungen und Einrichtungen übernehmen, verwalten bzw. in anderer Weise mit ihnen zusammenarbeiten.
(5) Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen (Stammvermögen und sonstiges Vermögen) besteht aus den dem Satzungszweck dienenden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und den Gebäuden mit der dazu erforderlichen Ausstattung an Sachgütern und Finanzmitteln.
(2) Die Stiftung hat mit ihrer Genehmigung das Stammvermögen der Evangelischen Stiftungen Bethanien und Wichernhaus, sowie durch Übertragung und Anfall das Vereinskapital der Diakoniewerke Martinstift e.V. und Salem e.V. ausweislich des geprüften Abschlusses als eigenes Stammvermögen übernommen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen sowie Vermächtnisse und Spenden an zunehmen. Sie darf für Spenden werben.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Zuordnung und Mitgliedschaft
(1) Die Stiftung ist kirchliche Stiftung im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesischen Oberlausitz und steht unter deren Schutz und Fürsorge.
(2) Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk der schlesischen Oberlausitz e. V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§ 6 Organe
(1) Die Organe der Stiftung sind:
- a) das Kuratorium
- b) der Vorstand.
(2) Mitglieder der Organe können nur Personen sein, die einer Kirche angehören, die Mitglied in der »Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland« ist. Mitglieder des Vorstandes müssen der evangelischen Kirche angehören.
§ 7 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu acht Personen. Die Amtsdauer für jedes Mitglied beträgt vier Jahre. Die erneute Entsendung oder Berufung ist möglich. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Entsendung oder Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Ihm gehören an:
- a) eine durch die Evangelische Innenstadtgemeinde Görlitz entsandte Person,
- b) eine durch die Evangelische Kirchengemeinde Meuselwitz-Reichenbach/OL entsandte Person,
- c) eine durch die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Görlitz entsandte Person,
- d) eine durch das Regionaldiakonische Werk, wenn es als selbständiger Rechtsträger in der Rechtsform eines e.V. errichtet worden ist, entsandte Person, widrigenfalls eine durch das Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. entsandte Person,
- e) drei Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung die Arbeit der Stiftung fachkundig begleiten können. Sie werden von den Mitgliedern des Kuratoriums der vergangenen Amtsperiode berufen (scheidendes Kuratorium).
Jedes Mitglied hat das Recht, sein Amt schriftlich gegenüber dem Kuratorium nie-derzulegen. Legt ein berufenes Kuratoriumsmitglied sein Amt vor Ablauf der Amtsdauer nieder, bestimmt das Kuratorium einen Nachfolger bis zum Ende der Amtsdauer. Tritt das Kuratorium als Ganzes durch einmütigen Beschluss seiner Mitglieder zurück, wird es ebenfalls zum scheidenden Kuratorium im Sinne von lit e). Hält das Kuratorium einmütig durch Beschluss aller Mitglieder die Ergänzung seiner selbst aufgrund der Ausbildung und Erfahrung einer Person um ein Mitglied für erforderlich, weil diese bei der fachkundigen Begleitung der Stiftung bisher fehlt, bestimmt es dieses eine weitere Mitglied für die laufende Amtsperiode wie ein scheidendes Kuratorium.
(3) Keines der Mitglieder darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung, zu einem Sondervermögen, einer Person oder Personenmehrheit stehen, an der die Stiftung beteiligt ist.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(4) Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein, Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Verletzt ein Mitglied des Kuratoriums seine Pflichten gegenüber der Stiftung grob, kann er nach Anhörung mit einer Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums von seinem Amt abberufen werden. Die Stimme des abzuberufenden Mitgliedes wird hierbei nicht gezählt.
(7) Das Kuratorium wählt für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Das Kuratorium nimmt seine Aufgaben als Kollegialorgan wahr. Es kann aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen und auf diese seine Zuständigkeiten delegieren.
(9) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist als Organ zuständig für Grundsatzentscheidungen und führt die Aufsicht über den Vorstand. Es gibt Anregungen für die Arbeit des Vorstandes.
(2) Weitere Rechte und Aufgaben des Kuratoriums sind:
1. Entscheidung über Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Anstellungsverträge. Bei Abschluss der Anstellungsverträge wird die Stiftung durch den Kuratoriumsvorsitzenden vertreten.
2. Jederzeitige Unterrichtung über alle Angelegenheiten der Stiftung, Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung, gegebenenfalls durch Dritte.
3. Verabschiedung des jährlichen Haushalts- und Investitionsplanes. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstan- des.
5. Zustimmung zu:
- a) ErwerbVeräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücks-gleichen Rechten, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Haushalts-und Investitionsplanes sind;
- b) Annahme von Zustiftungen und Vermächtnissen;
- c) Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften ab 10.000 € oder eines Volumens ab 50.000 € insgesamt pro Geschäftsjahr, soweit dieses nicht schon im verabschiedeten Haushaltsplan enthalten ist;
- d) alle sonstigen Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder in der Summe mit solchen anderen Geschäften, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, einen Betrag von 50.000 € übersteigen, soweit sie nicht schon im verabschiedeten Haushaltsplan enthalten sind;
- e) Aufnahme neuer oder Beendigung bestehender Arbeitszweige, deren Er- weiterung, Einschränkung oder Veränderung sowie Maßnahmen, die für den Auftrag und den Zweck der Stiftung von erheblicher Bedeutung sind oder sein können;
- f) Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften und Einrichtungen;
- g) größeren Bau- und Investitionsmaßnahmen, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Haushaltsplan sind;
- h) Geschäftsordnung und Geschäfteverteilungsplan nach § 12 Abs. 1 sowie jeweils Änderungen hierzu;
- i) Änderungen der Satzung (siehe § 14);
- j) Auflösung der Stiftung (siehe § 15) oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
6. Das Kuratorium kann beschließen, dass bestimmte weitere Rechtgeschäfte seiner Zustimmung bedürfen.
7. Das Kuratorium kann den Vorstand beauftragen, Vorlagen zur Beschlussfassung im Kuratorium vorzulegen, insbesondere eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
8. Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei In-Sich-Geschäften (§181 BGB) des Vorstandes.
§ 9 Arbeitsweise des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens viermal jährlich zusammen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies fordern. Die Sitzungsvorbereitungen erfolgen durch den Vorstand, insbesondere der Versand der Einladungen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes besagt. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen (§14), die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
(3) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende für das Kuratorium allein entscheiden. Die Entscheidung ist den übrigen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in der nächsten Sitzung vom Kuratorium zu bestätigen.
(4) Dringend sind nur solche Angelegenheiten, in denen das Kuratorium handeln muss, ohne dass die Einladungsfrist nach Absatz 1 Satz 2 gewahrt werden kann, weil der Stiftung sonst erheblicher Schaden entstünde.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit Rede- und Antragsrecht teil, wenn nicht dieses aus Gründen der persönlichen Betroffenheit eines Vorstandsmitgliedes etwas anderes beschließt. Der Vorstand hat kein Stimmrecht in den Sitzungen des Kuratoriums.
(6) Über die Sitzungen des Kuratoriums wird Protokoll geführt. Dabei werden Be-schlüsse im Wortlaut und unter Angabe der Zahl der Ja- und Nein- Stimmen sowie der Enthaltungen festgehalten. Das Protokoll wird vom Protokollanten und vom Vorsitzenden unterschrieben.
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Das Kuratorium kann vorab Ausnahmen beschließen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus wenigstens einer natürlichen Person; das Kuratorium kann bis zu zwei weitere Mitglieder bestellen.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur mit zwei Dritteln der Stimme der Mitglieder des Kuratoriums abberufen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Abberufung aus wichtigem Grund.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt, soweit nicht das Kuratorium etwas anderes beschließt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Recht sowie den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Der Vorstand bedarf zu den in § 8 Absatz 2 Ziffer 5 aufgeführten Geschäften der Zustimmung des Kuratoriums.
(3) Der Vorstand ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Stiftung. Der Vorstand kann die Zuständigkeit für Dienst- und Fachaufsicht in seiner Geschäftsordnung oder seinem Geschäftsverteilungsplan regeln, insbesondere delegieren.
§ 12 Arbeitsweise des Vorstandes
(1) Der Vorstand erarbeitet für sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan bzw. jeweils Änderungen hierzu.
(2) Die Geschäftsordnung kann die Einrichtung eines Diakonie-Kollegiums vorsehen. In seiner Verantwortung für das Bestreben, den Geist des Evangeliums in der Stiftung lebendig zu erhalten, ist der Vorstand gehalten, sich des Rates des Diakonie Kollegiums zu bedienen. Insofern trägt das Diakonie-Kollegium ausschließlich beratende Mitverantwortung für die Pflege und Förderung des geistlichen, missionarischen und gottesdienstlichen Lebens sowie kirchlicher Veranstaltungen in der Stiftung.
Dem Diakonie-Kollegium gehören wenigstens an:
- ein Vorstandsmitglied,
- ein Beauftragter der Diakonischen Schwestern- und Brüderschaft,
- ein Pfarrer aus jeder der Kirchengemeinden, in denen Einrichtungen, die die Stiftung unterhält, belegen sind.
Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 13 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus Pflegegeldern, Tagessätzen, Leistungsentgelten, kirchlichen und nichtkirchliche Zuschüssen, der Aufnahme von Darlehen sowie den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden, Vermächtnisse).
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können Erträge Rücklagen zugeführt werden, insbesondere zweckgebundene Rücklagen im Sinne der AO. Freie Ergebnisrücklagen dürfen nur im Rahmen der steuerlichen Vorschriften der AO gebildet werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Änderung der Satzung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses des Kuratoriums.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen kann das Kuratorium nur fassen, wenn
- a) in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wurde,
- b) mindestens drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind und
- c) mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums zustimmen.
(3) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche und staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 15 Auflösung der Stiftung
(1) Den Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann das Kuratorium nur fassen, wenn
- a) in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Auflösung der Stiftung hingewiesen wurde,
- b) mindestens fünf Siebtel der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind und
- c) mindestens vier Fünftel der Mitglieder des Kuratoriums zustimmen.
(2) Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die kirchliche und staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist darüber hinaus dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigenden Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische-Oberlausitz.
Die Begünstigte hat das verbliebene Vermögen im Sinn und Geist dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke (§ 4 Absatz 1) im Sprengel Görlitz zu verwenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung entsprechend.
§ 16 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde in Kraft.
Görlitz, 09.09.2009
Stiftung Diakonie Görlitz


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